Informationen und Zahlung von Bußgeldern von Personen mit Wohnsitz im Ausland

 

EINSPRUCHSMÖGLICHKEITEN

Im Sinne des Art. 203 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 285/92 kann innerhalb von 60 Tagen ab der Benachrichtigung über das vorliegende Zuwiderhandlungs-Protokoll Widerspruch eingelegt werden, und zwar auf ungestempeltem Papier an die Adresse des Präfekten von Verona mittels internationalen Einschreibens. Oder, alternativ dazu, sollte kein Widerspruch beim Präfekten eingelegt worden sein, kann im Sinne des Artikels 204 b des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 285/92 und des Art. 7 des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets 150/2011 innerhalb von 60 Tagen ab der Benachrichtigung über das vorliegende Zuwiderhandlungs-Protokoll Widerspruch eingelegt werden, und zwar an die Adresse des Friedensrichters von Verona mittels internationalen Einschreibens. Wird der Widerspruch gegen das vorliegende Ermittlungsprotokoll dem Friedensrichter vorgelegt, ist auf jeden Fall die Vorauszahlung des „vereinheitlichten Beitrags" und der „Pauschalkosten" in Höhe vorgesehen. Darüber hinaus können, gemäß den Vorgaben der italienischen Zivilprozessordnung, Widersprüche und Anfechtungen gegen Verwaltungsstrafen von der betreffenden Person präsentiert werden (ohne Beistand eines Verteidigers/Rechtsanwalts), aber alle Anträge müssen obligatorisch in der italienischen Sprache verfasst sein.

 

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

- Durch Kreditkartenzahlung (VISA und MASTERCARD) auf der Website:

http://verona.multeonline.it/web/polizialocale/polizia-locale   nach Eingabe der unten aufgeführten Zugangsdaten einzugeben sind: Protokolldatum, Protokollnummer, Kennzeichen.

 

- Durch Banküberweisung auf folgendes Bankkonto:

ZAHLUNGSEMPFÄNGER: COMUNE DI VERONA - SOLORI SPA - Stradone S. Fermo 20/A - 37121 Verona   

IBAN:   IT 80 I 07601 11700 001008474163

SWIFT/BIC:   BPPIITRRXXX

BANK: POSTE ITALIANE

 

ACHTUNG

Als Zahlungsgrund müssen folgende Referenznummern angegeben werden:

Protokollnummer und Kennzeichen

Wird die Angabe des Zahlungsgrunds nicht aufgeführt, oder erfolgt die Übertragung der Referenzdaten nicht korrekt oder unvollständig, sodass die ausgeführten Zahlungen nicht zugeordnet werden können, wird es dem zuständigen Personal nicht möglich sein, die vorliegende laufende Position zu löschen, wodurch die Gefahr besteht, dass die Strafverfolgungsmaßnahme weitergeführt wird.

 

WEITERE INFORMATIONEN FÜR DEN SCHULDNER

Die Bankgebühren können in keinem Fall zwischen den Parteien kompensiert werden; sie sind ausschließlich vom Schuldner zu tragen. Wird nur ein Teil des geforderten Betrags gezahlt, gilt das Verfahren als noch nicht abgeschlossen, und die Strafverfolgungsmaßnahme wird weitergeführt. Die Berechnung der Tage für die Kalkulation des korrekten zu zahlenden Betrags muss unter Berücksichtigung des Datums, an dem der Bescheid entgegengenommen wurde, erfolgen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass jede weitere Informations- oder Klärungsanfrage per E-Mail angefordert werden kann, wobei die vorgesehenen Zugangsdaten einzugeben sind: Protokolldatum, Protokollnummer, Kennzeichen.